Mario Penack Versicherungsmakler GmbH
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Eine private Risikolebensversicherung schützt Ihre Familie im Todesfall vor unabsehbaren finanziellen Folgen. Mit einer Risiko-LV für Unternehmerinnen und Unternehmer haben Geschäftspartner darüber hinaus die Möglichkeit, sich gegenseitig gegen den Todesfall des jeweils anderen abzusichern und den Bestand des Unternehmens zu gewährleisten. Doch wie funktioniert das?
Es gibt es unterschiedliche Varianten einer solchen Risikolebensversicherung. Möglichkeit 1: Sie sichern die Zukunft des Betriebs für den Fall ab, dass einer der Inhaber oder ein unverzichtbarer Mitarbeiter stirbt. Eine solche Police springt für die dann entstehenden Kosten ein. Mit dem ausgezahlten Betrag können beispielsweise Kredite bedient werden oder Erbansprüche der Familie des Verstorbenen erfüllt werden.
Stirbt ein Mitarbeiter in einer Schlüsselposition, ein sogenannter Keyman, können dem Unternehmen dadurch ebenfalls erhebliche Einbußen entstehen. Etwa wenn die Auftragsabwicklung ins Stocken gerät oder wenn sich geplante Projekte kurzfristig nicht mehr realisieren lassen. Außerdem muss ein kompetenter Nachfolger gefunden und eingearbeitet werden. Bis dahin entstehen eventuell zusätzliche Personalkosten, wenn Aufgaben des Keyman auf mehrere Schultern verteilt werden müssen. Für Kosten dieser Art springt die Risikolebensversicherung ein.
Die zweite Option besteht in einer Risiko-LV, mit der sich gemeinsame Inhaber einer Firma gegenseitig absichern. Dazu setzen sie sich wechselseitig als Leistungsempfänger ein, falls der andere Partner stirbt. Hier spricht man auch von einer verbundenen Risikolebensversicherung: Zwei Personen genießen den Versicherungsschutz, wobei aber nur eine Police abgeschlossen wird. Eine interessante Variante besteht darin, einen Vertrag mit vorgezogener Todesfallleistung zu wählen. Die Versicherung springt dann bereits ein, wenn der Versicherte so schwer erkrankt, dass er – ärztlich diagnostiziert – in absehbarer Zeit an der Krankheit sterben wird.
Besonders für neu gegründete Unternehmen, die finanziell noch nicht auf sicheren Beinen stehen, ist eine Risiko-LV sinnvoll. Die Versicherungssumme sollte sich unter anderem an der Höhe der aufgenommenen Kredite und dem finanziellen Aufwand orientieren, der durch den Tod des Geschäftspartners entstünde. Häufig wird auch die Frage gestellt, was passiert, wenn einer der Partner das Unternehmen verlässt. In diesem Fall kann die Versicherung problemlos zur Hauptfälligkeit, also dem Beginn des nächsten Versicherungsjahres, gekündigt werden.
Was die Risiko-LV für Unternehmer bringt, erfahren Sie bei uns.
Eine angebohrte Leitung, Kratzer im Parkett, ein umgekippter Farbeimer: Bei Handwerksarbeiten kann es trotz aller Sorgfalt immer wieder mal zu kleinen – oder auch größeren – Schäden kommen. Dann gilt in aller Regel das Verursacherprinzip: Wer den Schaden anrichtet, muss auch dafür bezahlen. Das muss aber nicht zwangsläufig der ausführende Handwerker sein.
Grundsätzlich haftet nach handwerklichen Missgeschicken nämlich immer der Auftragnehmer, also der beauftragte Betrieb, für den Schaden. Das heißt: Wenn ein Mitarbeiter Ihres Handwerksbetriebs einen womöglich teuren Fehler macht, müssen Sie als Unternehmer dafür aufkommen. Das gilt auch für den Fall, dass Sie mit den Arbeiten ein Subunternehmen beauftragt haben. Der Auftraggeber wird sich mit Schadenersatzansprüchen immer an Sie als den beauftragten Betrieb wenden.
Um auf den Kosten nicht sitzen zu bleiben, haben Sie mehrere Möglichkeiten.
Einmal können Sie unter Umständen den Arbeitnehmer, der den Schaden verursacht hat, in Mithaftung nehmen. Dabei kommt es auch darauf an, wie der Fehler passiert ist. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichter, mittlerer und grober Fahrlässigkeit. Leichte Fahrlässigkeit kann dem Beschäftigten nicht zum Vorwurf gemacht werden, etwa, wenn er beim Anziehen einer Schraube abrutscht und einen Kratzer verursacht. Ab einer mittleren Fahrlässigkeit kann er dagegen zu einer Beteiligung an der Schadensregulierung verpflichtet sein. Also wenn er zum Beispiel ohne weitere Prüfung an einer Wand bohrt, von der er weiß, dass dort Leitungen verlaufen.
Ein solcher Anspruch ist aber nicht immer leicht einzufordern und eine Auseinandersetzung dem Betriebsklima nicht gerade förderlich. Deshalb sollten Handwerksbetriebe sich auf jeden Fall mit einer Betriebshaftpflichtversicherung gegen Schadenersatzansprüche absichern. Damit sind auch angestellte Handwerkerinnen und Handwerker geschützt. Die Betriebshaftpflicht zahlt nämlich für Schäden, die Unternehmer selbst oder ihre Angestellten bei der Arbeit anrichten.
Noch ein Tipp:
Prüfen Sie immer, ob es sich bei dem beanstandeten Schaden auch wirklich um einen Schaden im rechtlichen Sinne handelt. Manchmal handelt es sich nämlich lediglich um einen Mangel, das heißt um einen Fehler in der verrichteten Leistung – zum Beispiel, wenn beim Lackieren von Fensterrahmen unschöne Tropfen entstanden sind. In diesem Fall muss der Auftraggeber dem Handwerker erst einmal Gelegenheit geben, die Arbeit nachzubessern. Und: Auch wenn es um einen „echten“ Schaden geht, ist der Auftraggeber immer in der Beweislastpflicht. Er muss also nachweisen, dass der Schaden wirklich durch die Handwerksarbeit entstanden ist.
wenn es zu Forderungen von Kunden kommt!
Als Influencer oder Blogger jeden Tag im Internet unterwegs sein, Fans und Follower sammeln, vielleicht sogar ganz oder teilweise davon leben – die digitale Welt eröffnet kreativen Nutzern eine Fülle von Möglichkeiten. Wenn Sie selbst in diesem Bereich arbeiten oder vorhaben, es zu tun, sollten Sie sich aber mit einem Minimum an Versicherungsschutz gegen die gravierendsten Risiken absichern. Die finanziellen Folgen können sonst dramatisch sein.
Zwei, gegebenenfalls drei Policen sollten Sie als Blogger und Influencer unbedingt abschließen: eine Berufshaftpflicht-, eine Betriebshaftpflicht- und (je nach Wert Ihres Equipments) auch eine Elektronikversicherung. Was verbirgt sich im Einzelnen dahinter?
Die Berufshaftpflicht schützt Sie vor Schadenersatzansprüchen oder hilft, diese juristisch abzuwehren. Das kann etwa bei Abmahnungen der Fall sein. Ein häufig vorkommendes Beispiel: Sie haben für einen Blogbeitrag ein lizenzfreies „Stockfoto“ online gestellt. Die Lizenzfreiheit gilt aber nur für redaktionelle, nicht für werbliche Zwecke, und diese Grenze ist manchmal fließend. Ist der Blogbeitrag womöglich zu werblich angelegt, wird der Inhaber der Fotorechte Sie abmahnen und Schadenersatz fordern. Vierstellige Summen sind da keine Seltenheit. Die Betriebshaftpflichtversicherung übernimmt die Kosten für die rechtliche Prüfung der Schadenersatzansprüche und erstattet sie, falls sie sich als berechtigt herausstellen sollten. Gerade die juristische Prüfung ist wichtig, weil eine normale Rechtsschutzversicherung bei Streitigkeiten zum Urheberrecht oder geistigem Eigentum meist nicht greift.
Die Betriebshaftpflichtversicherung hilft, wenn jemand durch Ihr berufliches Fehlverhalten verletzt oder wenn dadurch fremdes Eigentum beschädigt wird. Haben Sie beispielsweise beim Besuch eines Auftraggebers Kaffee über dessen Laptop gegossen, zahlt die Betriebshaftpflicht den Schaden. Ihre private Haftpflicht würde in diesem Fall nichts nutzen. Die leistet nämlich nur bei Schäden, die Sie privat in der Freizeit anrichten. Und da wir gerade über einen beschädigten Laptop sprechen: Ihre eigene Ausrüstung schützen Sie am besten mit einer Elektronikversicherung. Sie erstattet Rechner, Handy, Kamera und sonstiges Equipment bei Diebstahl, Feuer oder wenn Ihnen das Teil schlicht herunterfällt.
Übrigens: Auch Blogger, die rein privat im Netz aktiv sind, sollten sich zumindest mit einer Haftpflichtversicherung vor Schadenersatzansprüchen schützen. Denn bei Urheberrechtsverletzungen ist es unerheblich, ob sie im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit oder privat begangen wurden. Ebenso sinnvoll ist die Berufshaftpflicht für Freiberufler, die für einen Profi-Blogger oder -Influencer arbeiten. Bei Fehlern haften sie nämlich gegenüber ihrem Auftraggeber.
Bei uns gibt’s Infos zu den wichtigsten Versicherungen!
Die Betriebshaftpflichtversicherung zählt zu den wichtigsten Policen für Unternehmen. Sie sichern sich damit gegen Sach-, Personen- und Vermögensschäden ab, die Mitarbeiter bei der Arbeit verursachen. Denn daraus können im schlimmsten Fall existenzbedrohende Forderungen folgen. Die Betriebshaftpflicht prüft die Rechtmäßigkeit solcher Forderung, wehrt sie gegebenenfalls vor Gericht ab oder gleicht berechtigte Schadenersatzansprüche aus.
Die meisten Unternehmen haben deshalb eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Doch was passiert, wenn ich als Subunternehmer einen Schaden verursache – beziehungsweise einer meiner Mitarbeiter?
Zunächst einmal scheint das Subunternehmen in einem solchen Fall auf der sicheren Seite zu sein. Gegenüber dem geschädigten Kunden haftet immer der Hauptauftragnehmer, egal, ob er selbst, einer seiner Mitarbeiter oder eine von ihm beauftragte Firma für den Schaden verantwortlich ist. Im Anschluss an die Schadensregulierung kann es allerdings brenzlig werden für das Subunternehmen. Denn falls es in der Police des Hauptunternehmens nicht ausdrücklich mitversichert ist (was viele vermeiden, weil es natürlich teurer ist) – dann wird der Versicherer das Subunternehmen in Regress nehmen.
Schutz vor einer solchen Konstellation bietet nur eine eigene Betriebshaftpflichtversicherung. Experten raten deshalb auch Subunternehmen, dringend zum Abschluss einer solchen Police. Reinhard Richter, Betriebsberater bei der Handwerkskammer Hamburg nannte das gegenüber der Fachzeitschrift „Pfefferminzia“ eine „Pflichtübung“. Vor allem Klempner- und Installationsbetriebe, Elektriker und das Kfz-Handwerk haben nach seinen Worten ein besonders hohes Risiko, plötzlich mit hohen Schadenssummen konfrontiert zu werden.
Mit einer eigenen Haftpflicht-Police schaffen Betriebe sich außerdem einen Vorteil gegenüber Mitbewerbern. Viele Unternehmen sind nämlich inzwischen dazu übergegangen, Aufträge nur noch an solche Subunternehmen zu vergeben, die entsprechend abgesichert sind.
Die Höhe der Deckungssumme hängt von der Art der Aufträge ab. Bei Firmen, die hauptsächlich für Privatkunden tätig sind, reichen in der Regel Versicherungssummen von 4 bis 5 Millionen Euro. Bei gewerblichen Großaufträgen, etwa an Flughäfen oder auf Großbaustellen sollten entsprechend höhere Summen versichert werden, nicht unter 10 Millionen Euro. Policen lassen sich manchmal auch zeitlich befristet oder auftragsbezogen abschließen. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass das Subunternehmen in die Versicherung des Hauptunternehmens mit aufgenommen wird und sich an den dann höheren Beiträgen beteiligt.
Lassen Sie sich informieren, wie Sie möglichen Regressforderungen effektiv begegnen.